FAQ – Betriebsvereinbarung Pandemie

„Corona“ setzt weder Gesetze noch die Betriebsverfassung außer Kraft. Gesundheitsschutz und Entgeltsicherung für die Beschäftigten sind oberstes Gebot.

16.03.2020 | Vor dem Hintergrund der „Corona“ (SARS-CoV-2)-Pandemie konnten wir in den letzten Ta-gen beobachten, dass Arbeitgeberverbände „Muster für Betriebsvereinbarungen für den Pandemiefall“ zur Verfügung stellen und Arbeitgeber Betriebsräte auffordern, entsprechende Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

Die von den Arbeitgebern vorgelegten Entwürfe für Betriebsvereinbarungen sind davon ge-prägt, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus §§ 87 Abs. 1 Nr. 1,2,3,7; 99 BetrVG in der Hoffnung auf ein effektives Krisenmanagement abzubedingen und durch einseitige Anordnungsrechte zu ersetzen.

Wir denken hingegen, dass gerade in einer Krisensituation die Mitbestimmung der Beschäf-tigten zur bestmöglichen Bewältigung der Herausforderungen beiträgt. Ob eine Pandemie-Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden sollte, muss der Betriebsrat nach deren inhalt-lichen Regelungen entscheiden. „Corona“ setzt nicht die Betriebsverfassung außer Kraft.

Im Folgenden einige Hinweise für Betriebsräte im Umgang mit der „Corona“-Situation:
Ist „Corona“ ein Notfall, der die Mitbestimmung des Betriebsrates ausschließt?
Es ist zwischen Eil- und Notfällen zu unterscheiden. In Eilfällen besteht das Mitbestimmungs-recht grundsätzlich fort, der Arbeitgeber darf keine einseitigen Anordnungen treffen (BAG 09.07.2013, 1 ABR 12/98, NA 2014, 99). Nur in sog. Notfällen darf der Arbeitgeber einseitige Anordnungen treffen. Ein Notfall ist, wenn „jetzt in der Minute“ Maßnahmen zu ergreifen sind (Brand, Überschwemmung). Die meisten Fälle im Zusammenhang mit „Corona“ sind Eil-, aber keine Notfälle. Selbst die Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, hat einige Stunden Zeit. Einen Beschäftigten wegen Verdachtsfall nach Hause zu schicken ist keine kollektive Maßnahme. Eine ganze Abteilung nach Hause zu schicken ist kein Notfall, weil die Maß-nahme gerade unterstellt, dass eine Infektion innerhalb der Abteilung nicht ausgeschlossen werden kann, mithin schon passiert ist. Gerade Regelungen in „Pandemie-Betriebsvereinbarungen“ erfolgen vorsorglich – sind also niemals ein Notfall.

Wird ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen, ist die Betriebsschließung selbst zwar nicht mitbestimmungspflichtig, weil der Arbeitgeber keinen Spielraum hat. Alle Fragen drum herum wie Notwendigkeit und Umsetzung eines Notdienstes, Verhalten der Beschäftigten bei Verlassen des Betriebes etc. bleiben mitbestimmungspflichtig.

... mehr dazu im angehängten pdf.

Von: mh

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