Frauenrechte fallen nicht vom Himmel

Die Antworten: Frauen(rechte)Quiz

30.03.2021 | Du hast an unserem Quiz über Frauenrechte teilgenommen und wartest gespannt auf die Antworten?

Freies, gleiches und geheimes Wahlrecht             X 1918        O 1945

1902 gründet sich der Deutschen Vereins für Frauenstimmrecht. Beim ersten Internationalen Frauentag am 19. März 1911 ist die Forderung nach dem Frauenwahlrecht zentrales Thema. Viele Aktivistinnen sind optimistisch - sie glauben, die Einführung des Frauenwahlrechts stünde kurz bevor. Nach Ausbruch des 1. Weltkriegs hoffen viele Frauen, sich durch Unterstützung des Deutschen Reiches an der "Heimatfront" so verdient machen zu können, dass ihre Leistung nach dem Krieg mit der politischen Gleichberechtigung belohnt würde. Doch 1917 wird klar, dass Kaiser Wilhelm II. nicht daran denkt, den Forderungen der Frauen nachzukommen. In seiner Osterbotschaft kündigt er eine Demokratisierung des Wahlrechts an - von Frauen ist dabei nicht die Rede. In der Folge schließen sich die unterschiedlichen Frauenverbände zu einem breiten Bündnis zu-sammen, schicken Petitionen ab, rufen zu Demonstrationen auf und setzen die Politik unter Druck. Nach dem verlorenen 1. Weltkrieg, der Novemberrevolution und der Abdankung des Kaisers haben mit der Ankündigung von Wahlen "nach dem gleichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen" am 12. November 1918 die Frauen eines ihrer wichtigs-ten Ziele erreicht. Am 30. November 1918 tritt das Reichswahlgesetz mit dem allgemeinen aktiven und passiven Wahlrecht für Frauen in Kraft. Am 19. Januar 1919 geben rund 82 Prozent der Frauen bei der Wahl zur verfassungsgebenden Nationalversammlung der Weimarer Republik ihre Stimme ab, 300 Frauen kandidieren. Mit 37 von insgesamt 423 Abgeordneten liegt ihr Anteil in der Nationalversammlung bei 8,7 Prozent.
Ein ist ein historischer Schritt in Richtung Gleichberechtigung, der den langen Kampf von Frauen belohnt: Mit dem freien Wahlrecht erfüllt sich damit eine zentrale Forderung der deutschen Frauenbewegung.


Erster Internationaler Frauentag                    O 1901         X 1911    

Vor 110 Jahren hat die deutsche Kommunistin Clara Zetkin der Zweiten Internationalen Sozialistischen Frauenkonferenz in Kopenhagen einen jährlichen internationalen Frauentag vorgeschlagen. Er wurde angenommen und schon ein Jahr später gab es Mas-sendemonstrationen in aller Welt. Beim ersten Internationalen Frauentag am 19. März 1911 ist die Forderung nach dem Frauenwahlrecht zentrales Thema. Der 19. März ist fortan der Kampftag für dieses elementare politische Recht. Viele Aktivistinnen sind optimistisch - sie glauben, die Einführung des Frauenwahlrechts stünde kurz bevor.
In diesem Jahr feiern wir 110 Jahre Internationaler Frauentag zurück. Und heute? Hunderttausende Frauen auf der ganzen Welt stehen auf gegen Rechtsentwicklung der Regierungen, gegen faschistische Gefahr, gegen Kriege, für Umweltschutz und für die Gleichberechtigung der Frau, für Entgeltgleichheit, das Recht auf körperliche Selbstbestimmung und gegen Gewalt gegen Frauen!

"Heraus mit dem Frauenwahlrecht" fordert dieses Plakat aus dem Jahr 1914.

Artikel 3 Abs.2GG „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ O 1919    X 1949

Am 18.1.1949 wird der Artikel zur Gleichberechtigung in den Entwurf für das neue Grundgesetz der Bundesrepublik aufgenommen. Dies ist vor allem das Verdienst der Sozialdemokratin Elisabeth Selbert. Elisabeth Selbert (1896 - 1986) engagierte sich schon 1920 als Delegierte der Reichsfrauenkonferenz für die Gleichberechtigung. In der Weimarer Verfassung stand bereits: "Männer und Frauen haben die gleichen staats-bürgerlichen Rechte und Pflichten." (Weimarer Verfassung). Doch dieser Satz reduziert die Gleichberechtigung auf staatsbürgerliche Akte wie Wahlen. Nach dem Zusammenbruch der NS-Herrschaft wurde Elisabeth Selbert 1946 für die SPD in die Verfassungsberatende Landesversammlung für Groß-Hessen und 1948 dann in den Parlamentarischen Rat gewählt, der die Aufgabe hatte, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland auszuarbeiten. Unter den 65 Mitgliedern war sie eine der nur vier Frauen. Die ursprüngliche Formulierung für Artikel 3 stammte noch aus der Weimarer Verfassung und lautete „Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“. Selbert hingegen wollte die Gleichberechtigung „als imperativen Auftrag an den Gesetzgeber […] verstanden wissen“. Mithilfe damaliger Frauenrechtsorganisa-tionen und anderer Abgeordneter konnte Elisabeth Selbert – nach mehreren gescheiterten Abstimmungen – schließlich den Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ (Artikel 3 Grundgesetz 1949) durchsetzen. Am Tag nach der Aufnahme ins Grundgesetz äußert sich Elisabeth Selbert in einer Rundfunkansprache. Hier macht sie deutlich: Es ist noch viel zu tun. Besonders ärgert sie sich über die Benachteiligung unehelicher Kinder.

Verbot von Frauenabschläge bei Lohngruppen             O 1933    X 1955    

In Deutschland existiert seit dem 19. Jahrhundert eine Tradition, Frauenarbeit niedriger zu entlohnen als die von Männern in vergleichbarer Position. Das Rollenbild des männlichen Familienernährers setzte sich auch nach 1945 trotz des speziellen Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 Abs. 2 GG fort. Im Jahr 1955 urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass der Gleichberechtigungsgrundsatz und das Benachteiligungsverbot auch den Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit umfassen und als Grundrecht nicht nur die staatliche Gewalt, sondern auch die Tarifvertragsparteien binden. Tarifliche Abschlagsklauseln, nach denen die Arbeit von Frauen auch mit Rücksicht auf die zu ihren Gunsten erlassenen Schutznormen geringer entlohnt wird, verstoßen gegen den Lohngleichheitsgrundsatz und sind nichtig.

Volle Geschäftsfähigkeit der Frau (BRD)                O 1949    X 1969

 Bis 1958 hatte der Ehemann das alleinige Bestimmungsrecht über Frau und Kinder inne. Auch wenn er seiner Frau erlaubte zu arbeiten, verwaltete er ihren Lohn. Das änderte sich erst schrittweise. Ohne Zustimmung des Mannes durften Frauen kein eigenes Bankkonto eröffnen, noch bis 1962. Erst nach 1969 wurde eine verheiratete Frau als geschäftsfähig angesehen.

Abtreibung wird nicht mehr strafrechtlich verfolgt         O 1957        X 1976

Seit 1871 stellte der Paragraf 218 des Strafgesetzbuches jeden Abbruch einer Schwan-gerschaft grundsätzlich unter Strafe. Frauen die trotzdem abtrieben, drohte zwischen sechs Monaten Gefängnis und fünf Jahren Zuchthaus. Ab 1927 nahm die Justiz zumindest Abtreibungen aus medizinischen Gründen von der Strafe aus. Eine weitergehende Regelung blieb aber aus – bis das Thema 1971 große Aufmerksamkeit in der westdeutschen Öffentlichkeit fand: Im Magazin Stern bekannten damals 374 Frauen, darunter Prominente wie Senta Berger und Romy Schneider, dass sie abgetrieben hatten – ein Tabubruch. Die Aktivistinnen der Frauenbewegung der 1970er-Jahre setzten sich für die Selbstbestimmung von Frauen über ihre eigenen Körper ein. Die existenzielle und per-sönliche Entscheidung für oder gegen eine Schwangerschaft sollte von den betroffenen Frauen selbst und nicht mehr von einer männerdominierten Politik getroffen werden. Die Aktivistinnen kritisierten auch die geltende Abtreibungsregelung, weil sie eine soziale Ungerechtigkeit kaschierte: Wer über ausreichend Geld verfügte, konnte das gesetzliche Verbot in Deutschland umgehen und beispielsweise eine Abtreibung in der Schweiz durchführen lassen. Frauen ohne die nötigen finanziellen Ressourcen gefährdeten häufig bei illegalen und nicht fachgerechten Abtreibungen ihre Gesundheit, wenn nicht gar ihr Leben. Deshalb forderten Frauenrechtlerinnen bereits seit der Weimarer Republik die ersatzlose Streichung des Paragrafen 218 oder wenigstens eine Straffreiheit bei einem Abbruch innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate. Die Regierungskoalition aus SPD und FDP reagierte im Juni 1974 mit einem Gesetz zur Reform des Paragrafen 218. Künftig sollten Frauen in den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft straffrei abtreiben dürfen, wenn sie sich vorher zu gesundheitlichen und sozialen Fragen hatten beraten lassen ("Fristenregelung"). Schließlich klagten 193 Abgeordnete aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sowie fünf konservative Landesregierungen beim Bundesverfassungsgericht gegen die Gesetzesreform. Dieses entschied am 25. Februar 1975, dass die von SPD und FDP ausgearbeitete Fristenregelung der Verpflichtung des Gesetzgebers zum Schutz menschlichen Lebens nicht gerecht werde. SPD und FDP strebten daraufhin im Bundestag eine erweiterte Indikationslösung an und verabschiedeten diese im Februar 1976 gegen die Stimmen der Unionsfraktion. Das Gesetz enthielt weiterhin das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die Strafandrohung, es sollte aber keine Strafverfolgung geben, wenn eine Abtreibung aus ärztlich attestierten medizinischen, ethischen oder sozialen Gründen stattgefunden hat.


Abschluss Arbeitsvertrag ohne Zustimmung des Ehemanns     O 1968       X 1977

Bis 1958 konnte ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau entscheiden – das heißt, es lag bei ihm, ob sie arbeiten durfte und wenn er seine Meinung ändern sollte, konnte er auch jederzeit das Arbeitsverhältnis seiner Frau kündigen. Auch das änderte sich mit dem Gleichberechtigungsgesetz von 1958. Aber: Noch bis 1977 durfte eine Frau in Westdeutschland nur dann berufstätig sein, wenn das „mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar“ war. Aufgaben im Haushalt und in der Kindererziehung waren also klar der Frau zugeordnet. Erst 1977 trat das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts in Kraft. Demzufolge gab es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben-teilung in der Ehe mehr. Seitdem wird im Falle einer Scheidung nicht mehr nach Schuld gesucht, sondern es gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Das heißt, der Ehepartner, der nach der Scheidung nicht mehr für sich selbst sorgen kann, hat Anspruch auf Un-terhalt des Ex-Partners.


BAG Entscheidung „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“         O 1968    X 1981    

Die Heinze-Frauen waren 29 Beschäftigte des Gelsenkirchener Foto-Unternehmens Heinze, die 1981 vor dem Bundesarbeitsgericht in Kassel in dritter Instanz die gleiche Bezahlung wie ihre männlichen Kollegen erstritten. Der Fall erregte bundesweites Auf-sehen, löste eine Flut von Folgeprozessen aus und gilt damit als wegweisend für die Gleichberechtigung von Frau und Mann im Berufsleben.


Männer dürfen Elternzeit nehmen                 O 1984    X 2007

Am 01.01.2007 wurde das Elterngeld eingeführt. Die Einführung des Elterngeldes markierte im Jahr 2007 einen Paradigmenwechsel in der Fami¬lienpolitik. Das Bundeserziehungsgeld, das Eltern vor dem 01.01.2007 zustand, bewirkte in sei-ner Ausgestaltung für die Mehrzahl der Familien keine nachhaltige finanzielle Absicherung. Dadurch begünstigte es eine Aufgabenteilung zwischen Frauen und Männern, die verlängerte Erwerbs¬unterbrechungen von Müttern zugunsten des häufig hauptverdienenden Vaters vorsah. Aber: Noch im Jahr 2019 waren fast ein Viertel aller Mütter, deren jüngstes Kind unter 6 Jahren ist, in Elternzeit. Unter den Vätern traf dies nur auf 1,6 % zu. Der Anteil der Väter in Elternzeit war im Jahr 2019 mit 1,6 % jedoch knapp 2 mal so hoch als im Jahr 2009 (0,9 %).

 

Von: mh

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